Vorsicht Pflichtteil

Nach deutschem Recht erhalten nahe Angehörige, beispielsweise Ehegatten und Kinder, einen Pflichtteil, wenn sie im Testament enterbt sind. Das thailändische Erbrecht dagegen kennt keinen Pflichtteil.

 

Den Pflichtteil erhalten nahe Verwandte des Erblassers, nämlich der Ehepartner, die Kinder und Enkel sowie, wenn der Erblasser keine eigenen Kinder hat, die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und richtet sich gegen den Erben. Er entsteht von selbst beim Tod des Erblassers. Die Kinder, Enkel und Eltern des Erblassers haben den Pflichtteilsanspruch auch dann, wenn sie nicht im Testament erwähnt worden sind.

 

Der Pflichtteilsanspruch ist unterschiedlich hoch und hängt von der Höhe des (theoretischen) gesetzlichen Erbanspruches ab. Im schlimmsten Fall kann der Pflichtteilsanspruch eines Kindes die Hälfte der gesetzlichen Erbschaft betragen!

 

 

Beispiel:

 

Dietmar lebt mit Jiraphat in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in München. In seinem Testament hat er seine beiden Kinder als Alleinerben eingesetzt. Jiraphat ist in dem Testament nicht berücksichtigt worden.

 

Nach deutschem Erbrecht erhält Jiraphat nach dem Versterben von Dietmar einen Pflichtteil in Höhe von einem Achtel des Vermögens von Dietmar zuzüglich eines Zugewinnausgleichsanspruchs. Nach thailändischem Erbrecht erhält Jiraphat überhaupt nichts.

 

Da es für die Frage, ob deutsches Recht oder thailändisches Recht anwendbar ist, maßgeblich auf die Frage des Wohnsitzes ankommt, sollten Erblasser, die den Pflichtteil vermeiden wollen, darüber nachdenken, ihren Wohnsitz nach Thailand zu verlegen.

 

Näheres zum Pflichtteil und dessen Vermeidung finden Sie in der Rubrik „Absicherung des thailändischen Partners“.

 

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

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