Unterschiedliche Erbquoten im deutschen Erbrecht und im thailändischen Erbrecht
Wenn kein Testament vorhanden ist, unterscheiden sich das deutsche und das thailändische Erbrecht deutlich im Hinblick auf die gesetzlichen Erbquoten:
Beispiel:
Sarinya ist mit Thomas nach deutschem Recht verheiratet. Das Ehepaar lebt in München. Thomas hat aus erster Ehe drei Kinder.
Wenn Thomas ohne Testament verstirbt, erbt Sarinya, wenn deutsches Erbrecht anwendbar ist, die eine Hälfte und die drei Kinder von Thomas zusammen die andere Hälfte. Wäre thailändisches Erbrecht anwendbar, weil das Ehepaar seinen letzten Wohnsitz in Bangkok hatte, so würde Sarinya lediglich ein Viertel erben und die drei Kinder von Thomas zusammen drei Viertel. Sarinya erbt also nach deutschem Recht doppelt so viel wie nach thailändischem Recht.