Unterschiede zwischen dem Erbrecht in Thailand und dem Erbrecht in Deutschland

Zwischen dem Erbrecht in Thailand und dem Erbrecht in Deutschland gibt es zahlreiche Unterschiede. Dies beginnt bereits bei der Frage, welches Vermögen überhaupt einem der Ehegatten gehört. Dabei kann es darauf ankommen, nach welchem Recht die Ehe geschlossen worden ist.

 

 

Beispiel:

 

Franz aus München hat im Jahr 2000 Patchara geheiratet. Im Jahr 2005 hat das Ehepaar eine Eigentumswohnung gekauft, als deren Eigentümer aber nur Franz im Grundbuch eingetragen wurde.

 

Wenn Franz und Patchara nach deutschem Recht verheiratet sind, gehört die Wohnung ganz allein Franz. Wenn Franz und Patchara nach thailändischem Recht verheiratet sind, gehört Patchara automatisch die Hälfte der Wohnung, selbst wenn Franz allein im Grundbuch eingetragen worden ist.

 

Um festzustellen, welche Gegenstände welchem Ehegatten gehören, ist es daher zunächst notwendig, zu ermitteln, nach welchem Recht (deutsches Recht oder thailändisches Recht) das Ehepaar verheiratet ist.

 

In jedem Erbfall, in dem deutsche und thailändische Staatsbürger bzw. Vermögen in Deutschland und in Thailand betroffen sind, muss außerdem ermittelt werden, welches Erbrecht anwendbar ist.

 

Aus deutscher Sicht ist das deutsche Erbrecht immer dann anwendbar, wenn der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person in Deutschland war – unabhängig davon, welche Staatsbürgerschaft die verstorbene Person hat und wo sich das Vermögen befindet.

 

 

 

Das thailändische Erbrecht sieht dies anders:

 

 

Hubert aus München ist Eigentümer einer Wohnung in München, eines Kontos in Deutschland, eines Kontos in Bangkok und eines Bootes in Thailand.

 

Wenn Hubert in München wohnt, ist auf seinen gesamten Nachlass das deutsche Erbrecht anwendbar, also sowohl für das Vermögen in Deutschland als auch für das Vermögen in Thailand.

 

Wenn Hubert seinen letzten Wohnsitz in Thailand hat, gilt für den gesamten Nachlass in Thailand sowie für den beweglichen Nachlass in Deutschland, also für das Konto in Deutschland, das Konto in Bangkok und das Boot in Thailand, das thailändische Erbrecht. Für Immobilien gilt jedoch das Erbrecht desjenigen Landes, in dem sich die Immobilie befindet. Für die Wohnung in München gilt also das deutsche Erbrecht. Es kommt zu einer sogenannten "Nachlassspaltung".

 

Wenn Hubert Immobilien in verschiedenen Ländern hatte, wird es sogar noch komplizierter:

 

Wenn Hubert Eigentümer einer Eigentumswohnung in München, eines Ferienhauses in Frankreich, eines Kontos in Deutschland und eines Kontos in Thailand war und seinen letzten Wohnsitz in Thailand hatte, gilt für das Konto in Thailand und das Konto in Deutschland das thailändische Erbrecht. Für die Wohnung in München gilt das deutsche Erbrecht. Für das Ferienhaus in Frankreich gilt das französische Erbrecht. Örtlich zuständig für die Nachlassabwicklung ist in diesem Fall das Gericht in Thailand. Das Gericht in Thailand muss jedoch sowohl deutsches Erbrecht für die Wohnung in Deutschland als auch französisches Erbrecht für das Ferienhaus in Frankreich anwenden. Dies kann zu sehr langwierigen und unübersichtlichen Verfahren führen.

 

Man sollte sich daher sehr gut überlegen, an welches Gericht man sich wendet beziehungsweise welches Gericht für den Nachlass zuständig ist. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach dem letzten Wohnort des Erblassers. Der letzte Wohnort ist keineswegs mit dem Ort, an dem der Erblasser verstorben ist, identisch! Es kommt vielmehr darauf an, an welchem Ort er sich dauerhaft aufgehalten hat beziehungsweise ob er die Absicht hatte, wieder nach Deutschland zurückzukehren.

 

Beispiel:

 

Max ist deutscher Staatsangehöriger. Er lebt von März bis Oktober in seiner Wohnung in München. Im November fliegt er regelmäßig nach Thailand, um dort bis Februar zu wohnen. Während seines Aufenthaltes in Thailand verstirbt er im Dezember in Bangkok.

 

Der Wohnsitz von Max ist in diesem Fall nicht in Bangkok sondern in München, denn er hielt sich die meiste Zeit des Jahres in München auf. Darüber hinaus hatte er, als er sich in Bangkok aufhielt, wieder die Absicht, nach München zurückzukehren. Zuständig für den Nachlass ist somit das Nachlassgericht in München.

 

Es kann manchmal erforderlich sein, das Nachlassgericht durch gute Argumente von seiner Zuständigkeit zu überzeugen. Wir helfen Ihnen gerne dabei.

 

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

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