Absicherung des thailändischen Partners

Es ist sehr wichtig, dass die thailändische Partnerin beziehungsweise der thailändische Partner nach dem Tod des deutschen Partners wirtschaftlich optimal abgesichert wird. Das deutsche Erbrecht räumt insbesondere den Kindern des deutschen Partners, aber auch dessen Geschwistern, Neffen und Nichten eine sehr starke Stellung ein. Wir empfehlen dringend, dass der deutsche Partner zu Lebzeiten ein Testament verfasst, um die thailändische Partnerin beziehungsweise den thailändischen Partner abzusichern. Bei der Formulierung des Testaments muss sehr sorgfältig gearbeitet werden, um juristische Probleme zu vermeiden.

 

 

Beispiel:

 

Max aus München ist mit Siriphorn verheiratet. Er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses in Obermenzing im Wert von 2.000.000 €. Sein Kapitalvermögen beträgt 200.000 €. Aus seiner ersten Ehe hat er zwei Kinder, Walter und Sophie. Als Max verstirbt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Siriphorn erbt die Hälfte seines Vermögens, die Kinder jeweils ein Viertel. Die drei Personen bilden zusammen eine Erbengemeinschaft. In einer Erbengemeinschaft kann grundsätzlich nur einstimmig entschieden werden. Falls Walter und Sophie dies wünschen, können sie Siriphorn aus dem Haus hinauswerfen und das Haus versteigern. Siriphorn hat kein Anrecht, in dem Haus wohnen zu bleiben.

 

Um Siriphorn abzusichern, hätte Max ein entsprechendes Testament erstellen müssen.

 

 

Beispiel:

 

Georg ist mit Narisara verheiratet. Aus seiner ersten Ehe hat er eine Tochter, Andrea. Georg ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in München im Wert von 800.000 €. Sein Kapitalvermögen beträgt 40.000 €. Um Narisara abzusichern, hat er ein Testament verfasst, in dem er Narisara als Alleinerbin einsetzt. Als Georg verstirbt, wird Narisara daher seine Alleinerbin. Andrea hat jedoch einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von einem Viertel der Erbschaft, also in Höhe von 210.000 €. Da Narisara diesen Betrag nicht aufbringen kann, muss sie die Wohnung verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können.

 

Dieses Ergebnis hätte vermieden werden können, wenn Georg in seinem Testament andere Regelungen getroffen hätte. Beispielsweise hätte er seiner Tochter Andrea für den Fall des Ablebens von Narisara einen Teil seines Vermögens hinterlassen können unter der Maßgabe, dass Andrea nach seinem Tod keinen Pflichtteilsanspruch geltend macht. Narisara hätte dann die Wohnung behalten können.

 

 

Beispiel:

 

Gerd aus Frankfurt ist mit Anchalee verheiratet. Aus erster Ehe hat er einen Sohn, Martin. Im Jahr 1990 hatte er Martin eine Eigentumswohnung in Frankfurt am Main im Wert von seinerzeit 300.000 DM geschenkt. Im Jahr 2016 schenkt er seiner Ehefrau Anchalee sein Einfamilienhaus in Frankfurt am Main im Wert von 800.000 €, um sie abzusichern. In seinem Testament setzt er Anchalee zu seiner Alleinerbin ein.

 

Als Gerd verstirbt, verlangt sein Sohn Martin den Pflichtteil. In die Berechnung des Pflichtteils sind auch Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten einzubeziehen, wenn diese weniger als zehn Jahre vor dem Tod erfolgt sind oder wenn sie an den Ehegatten erfolgten. Für die Berechnung des Pflichtteils ist daher der Wert des Hauses maßgeblich. Der rechnerische Pflichtteilsanspruch von Martin beträgt damit 200.000 €. Er muss sich allerdings den Wert des Geschenks, das er selbst erhalten hat, in voller Höhe gegenrechnen lassen, also in Höhe von 150.000 €. Sein Rest-Pflichtteilsanspruch beträgt damit nur noch 50.000 €. Anchalee musste daher nur 50.000 € auszahlen.

 

 

Beispiel:

 

Dieter aus Frankfurt lebt mit Somjit in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Er möchte Somjit sein Vermögen hinterlassen, befürchtet aber, dass es bei Somjit nicht in guten Händen ist, weil dieser nicht mit Geld umgehen kann.

 

In einer solchen Situation empfiehlt es sich, im Testament den Partner zwar zum Erben einzusetzen, zugleich jedoch eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, das geerbte Vermögen für den Erben zu verwalten und an diesen monatlich eine bestimmte Summe auszuzahlen. Die Höhe des auszuzahlenden Betrages kann der Erblasser in seinem Testament festlegen. In dem Testament kann beispielsweise auch festgelegt werden, dass sich der Testamentsvollstrecker um die in Deutschland befindlichen Immobilien kümmern soll, wenn Somjit nach dem Ableben von Dieter wieder nach Thailand zurückgekehrt ist.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Olching

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